Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1935Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Staumaß ist in der Regel schon während der Bauausführung zu setzen. Zu diesem Zwecke haben die Besitzer der Stauanlagen und Triebwerke den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufstellung des Staumaßes der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen, welche zu der Staumaßsetzung einen Beamten des höheren technischen Dienstes oder einen behördlich befugten Zivilingenieur für das Bauwesen zu entsenden hat.
(2)Absatz 2,Wenn die Setzung des Staumaßes nicht schon während der Bauausführung erfolgen konnte, so ist sie spätestens anläßlich der nach § 102 W. R. G. vorzunehmenden Überprüfung der fertiggestellten Anlagen durchzuführen.Wenn die Setzung des Staumaßes nicht schon während der Bauausführung erfolgen konnte, so ist sie spätestens anläßlich der nach Paragraph 102, W. R. G. vorzunehmenden Überprüfung der fertiggestellten Anlagen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR12129462
alte Dokumentnummer
N8193512228I