Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 27.02.1935 — BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute27.02.1935 BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.02.1935BGBl. Nr. 64/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Staumaß ist in der Regel schon während der Bauausführung zu setzen. Zu diesem Zwecke haben die Besitzer der Stauanlagen und Triebwerke den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufstellung des Staumaßes der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen, welche zu der Staumaßsetzung einen Beamten des höheren technischen Dienstes oder einen behördlich befugten Zivilingenieur für das Bauwesen zu entsenden hat.
  2. Absatz 2,Wenn die Setzung des Staumaßes nicht schon während der Bauausführung erfolgen konnte, so ist sie spätestens anläßlich der nach Paragraph 102, W. R. G. vorzunehmenden Überprüfung der fertiggestellten Anlagen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129462

alte Dokumentnummer

N8193512228I