Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 27.02.1935 — BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute27.02.1935 BGBl. Nr. 64/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.02.1935BGBl. Nr. 64/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 9,

Bei neu zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen muß das Staumaß gleich bei der Errichtung dieser Werke und Anlagen hergestellt werden, weshalb schon der Entwurf diesbezüglich genaue Angaben zu enthalten hat. Das gleiche gilt bei der Änderung bestehender Anlagen, wenn hiedurch die bewilligte Stauhöhe eine Beeinflussung erfährt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129461

alte Dokumentnummer

N8193512227I