(1)Absatz eins,Wenn demjenigen, dem die Benützung eines Triebwerkes oder einer Stauanlage zusteht, die Verpflichtung obliegt, das Wasser nicht unter eine festgestellte Spiegelhöhe sinken zu lassen, ist auch der niedrigste zulässige Wasserstand, und zwar entweder auf dem für den erlaubten höchsten Wasserstand hergestellten Staumaße (§ 2, Absatz 2, dieser Verordnung) entsprechend zu bezeichnen oder, wenn dies nicht tunlich wäre, durch ein besonderes Staumaß festzulegen.Wenn demjenigen, dem die Benützung eines Triebwerkes oder einer Stauanlage zusteht, die Verpflichtung obliegt, das Wasser nicht unter eine festgestellte Spiegelhöhe sinken zu lassen, ist auch der niedrigste zulässige Wasserstand, und zwar entweder auf dem für den erlaubten höchsten Wasserstand hergestellten Staumaße (Paragraph 2,, Absatz 2, dieser Verordnung) entsprechend zu bezeichnen oder, wenn dies nicht tunlich wäre, durch ein besonderes Staumaß festzulegen.