Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1935Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei jedem Staumaße sind an einer entsprechenden Stelle, im Falle des § 2, Absatz 2, Punkt 2, am besten auf der Scheibenfläche der Staumaßhaube, die Jahreszahl der Setzung und allenfalls die Anfangsbuchstaben des Namens der Werksbesitzer anzubringen. Bei jedem Staumaße sind an einer entsprechenden Stelle, im Falle des Paragraph 2,, Absatz 2, Punkt 2, am besten auf der Scheibenfläche der Staumaßhaube, die Jahreszahl der Setzung und allenfalls die Anfangsbuchstaben des Namens der Werksbesitzer anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR12129456
alte Dokumentnummer
N8193512222I