Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 215/1935dRGBl. römisch eins S 215/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Beamteten Ärzten und vollbeschäftigten Hilfsärzten kann die Ausübung privat- und vertrauensärztlicher Tätigkeit in beschränktem Umfange widerruflich gestattet werden. Bei den Ärzten des staatlichen Gesundheitsamtes und bei den staatlichen Amtsärzten als Leiter kommunaler Gesundheitsämter tritt diese Entscheidung der Reichsminister des Innern. Die Ausübung der Kassenpraxis bleibt jedoch diesen Ärzten verboten.
(2)Absatz 2,Den nicht vollbeschäftigten Hilfsärzten kann die Ausübung der ärztlichen Praxis gestattet werden, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129517
alte Dokumentnummer
N8193537687L