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§ 31

Fassungen
ab 01.12.1938 — dRGBl. I S 215/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.12.1938 dRGBl. I S 215/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 215/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.12.1938dRGBl. I S 215/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung des Gesundheitsamtes in regelmäßiger Wiederkehr an Ort und Stelle nachzuprüfen sowie nach Bedarf außerordentliche Geschäftsprüfungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstaufsicht des Leiters des Kreises über ein kommunales Gesundheitsamt wird hierdurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Nachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine Abschrift zu den Akten der Aufsichtsbehörde und des Gesundheitsamtes zu geben ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129518

alte Dokumentnummer

N8193537688L