Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Abschnitt 1
Medizinalpersonen.
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Das Gesundheitsamt führt Listen über diejenigen Personen, die in seinem Bezirk selbständig oder in abhängiger Stellung Behandlung, Pflege oder gesundheitliche Fürsorge am Menschen ausüben, die Leichenschau betätigen oder die Entkeimungen von Wohnungen und Gegenständen vornehmen. Die polizeilichen Meldelisten sind die Grundlage dieser Listenführung. Das Gesundheitsamt erhält von den An- und Abmeldungen rechtzeitig Kenntnis und ist verpflichtet, etwaige Ergänzungen anzufordern. Es prüft die Berechtigungsausweise und kann hiebei polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Für jede Berufsart ist eine besondere Liste zu führen; die Führung als Kartei ist statthaft.
(3)Absatz 3,Eine Nachweisung des Zu- und Abganges ist für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker monatlich, für die übrigen Personen jährlich der staatlichen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4)Absatz 4,Für die An- und Abmeldung der Schiffsärzte gelten bis zum Erlaß einer besonderen Verordnung die landesrechtlichen Vorschriften.
Schlagworte
Anmeldung, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40054945