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§ 2

Fassungen
ab 14.03.1935 — MBl. I S 327/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute14.03.1935 MBl. I S 327/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. römisch eins S 327/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.03.1935MBl. I S 327/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 2

Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung.

  1. Absatz eins,Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß Personen ohne ärztliche Bestallung
    1. Ziffer eins
      sich nicht die Bezeichnung „Arzt“ oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen,
    2. Ziffer 2
      die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben vergleiche Gewerbeordnung Paragraph 56 a, Nr. 1; Paragraph 148, Nr. 7a) oder Arznei- und Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen vergleiche a. a. O., Paragraph 56, Nr. 0; Paragraph 148, Nr. 7a),
    3. Ziffer 3
      nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und
    4. Ziffer 4
      nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.
  2. Absatz 2,Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Schlagworte

Arzneimittel

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054946