Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 2Paragraph 2
Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung.
(1)Absatz eins,Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß Personen ohne ärztliche Bestallung
sich nicht die Bezeichnung „Arzt“ oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen,
die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben (vgl. Gewerbeordnung § 56a Nr. 1; § 148 Nr. 7a) oder Arznei- und Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen (vgl. a. a. O., § 56 Nr. 0; § 148 Nr. 7a),die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben vergleiche Gewerbeordnung Paragraph 56 a, Nr. 1; Paragraph 148, Nr. 7a) oder Arznei- und Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen vergleiche a. a. O., Paragraph 56, Nr. 0; Paragraph 148, Nr. 7a),
nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und
nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.
(2)Absatz 2,Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40054946