Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 74Paragraph 74
Ausgrabung von Leichen.
Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt (vgl. § 87, Abs. 3, der Strafprozeßordnung), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.Bei der Ausgrabung von Leichen ist, falls sie nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt vergleiche Paragraph 87,, Absatz 3,, der Strafprozeßordnung), vom beamteten Arzt eine gutachtliche Äußerung darüber abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40055018