Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 75Paragraph 75
Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen.
(1)Absatz eins,Bei der Anlegung neuer und der Erweiterung bestehender Begräbnisplätze und Krematorien hat der Amtsarzt auf Antrag nach örtlicher Besichtigung und nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sich gutachtlich zu äußern.
(2)Absatz 2,Die Entwürfe der zu erlassenden Begräbnis- und Friedhofsordnungen werden von dem Amtsarzt geprüft.
(3)Absatz 3,Auf die Errichtung und die einwandfreie Beschaffung von Leichenhallen hat das Gesundheitsamt hinzuwirken.
Schlagworte
Begräbnisordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40055019