Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 10.
1. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von den unter ihrer Flagge fahrenden Walfischfängern möglichst genaue Meldungen biologischer Art über jeden gefangenen Wal, und zwar jedenfalls über folgende Punkte, zu erhalten haben:
Länge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gehoben worden ist; geschätzt, wenn der Walfisch im Wasser zerwirkt wird;
wenn ein Fötus vorhanden ist, die Länge, und, sofern feststellbar, das Geschlecht;
Angaben über den Mageninhalt, soweit sie möglich sind.
2.Ziffer 2 Unter Länge im Sinne der Buchstaben e) und f) dieses Artikels wird jene verstanden, die der Geraden vom vordersten Teile des Maules bis zum Einschnitt der Schwanzflosse entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003359