Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 11.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von allen ihrer Staatshoheit unterstehenden Betriebsstätten, gleichviel ob schwimmend oder auf festem Land errichtet, Angaben über die Zahl der in den einzelnen Betriebsstätten verarbeiteten Walfische jeder Gattung und die aus ihnen gewonnenen Mengen von Tran jeder Gattung, von Mehl, Dünger und anderen Nebenerzeugnissen abverlangen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003360