Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 12.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird die statistischen Mitteilungen über den Walfischfang, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet stattfindet, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistik in Oslo bekanntgeben. Die eingesendeten Mitteilungen haben mindestens die im Artikel 10 bezeichneten Angaben und überdies folgende zu enthalten: 1. den Namen und die Tonnage jeder schwimmenden Betriebsstätte, 2. die Zahl und die Gesamttonnage der Walfischfängerschiffe, 3. eine Liste der Landstationen, die während der in Betracht kommenden Zeit in Betrieb standen. Diese Mitteilungen werden in angemessenen Zeiträumen, die ein Jahr nicht übersteigen, geliefert werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003361