Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 13.
Die Verpflichtung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf seinem Gebiet und in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe zu treffen, wird sich auf diejenigen seiner Landgebiete, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, und auf die anschließenden Territorialgewässer sowie die in diesen Gebieten eingetragenen Schiffe beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003362