Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 16.
Ab 1. April 1932 wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, in dessen Namen das Abkommen zu diesem Zeitpunkt nicht bereits unterzeichnet worden ist, dem Abkommen beitreten können.
Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung und ihrem Datum allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten Mitteilung machen wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003365