Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 17.
Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes von mindestens acht Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten Ratifikations- oder Beitrittserklärungen erhalten haben wird, in Kraft treten. Unter dieser Zahl müssen sich das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland befinden.
Hinsichtlich jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen eine Ratifikation oder Beitrittsurkunde in der Folge hinterlegt werden wird, wird das Abkommen am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.
Schlagworte
Ratifikationserklärung
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003366