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Art. 17

Fassungen
ab 01.04.1936 — BGBl. Nr. 55/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.04.1936 BGBl. Nr. 55/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung des Walfischfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1936BGBl. Nr. 55/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 17.

Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes von mindestens acht Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten Ratifikations- oder Beitrittserklärungen erhalten haben wird, in Kraft treten. Unter dieser Zahl müssen sich das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland befinden.

Hinsichtlich jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen eine Ratifikation oder Beitrittsurkunde in der Folge hinterlegt werden wird, wird das Abkommen am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.

Schlagworte

Ratifikationserklärung

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/55/A17/NOR40003366