Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1938 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1938 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1938BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Verpflichtungen der Anrainer.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Anrainer an den Kanälen sind ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      den Trägern der Erhaltung und ihren Beauftragten den Zutritt zu den Kanalufern zwecks Begehungen und Vornahme von Arbeiten freizugeben;
    2. Ziffer 2
      die Abfuhr des abgehobenen Materials – nach Tunlichkeit längs des Kanals – zu ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      in einer Entfernung bis 2 m von den Ufern die Herstellung neuer Baulichkeiten, Zäune oder Abschrankungen und die Verpflanzung von Bäumen oder Sträuchern zu unterlassen, wenn hiedurch eine Räumung oder Auseisung des Baches erschwert würde oder eine Beschädigung der Ufer zu erwarten stünde;
    4. Ziffer 4
      bereits vorhandene, die Kanalufer gefährdende Bäume und Sträucher in einer Entfernung bis 2 m von den Ufern zu beseitigen;
    5. Ziffer 5
      bestehende Zäune vor Ablauf des Jahres 1939 auf eine Entfernung von 2 m von den Ufern zurückzuversetzen.
  2. Absatz 2,Quer zum Kanale verlaufende Zäune und Abschrankungen, die sich leicht übersteigen lassen oder die entsprechende, wenn auch versperrbare Öffnungen besitzen, dürfen als Erschwernis für die Räumung und Auseisung nicht angesehen werden und sind von der Vorschrift des Absatzes 1, Punkt 5, ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129531

alte Dokumentnummer

N8193712158I