Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Verpflichtungen der Anrainer.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Anrainer an den Kanälen sind ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet:
den Trägern der Erhaltung und ihren Beauftragten den Zutritt zu den Kanalufern zwecks Begehungen und Vornahme von Arbeiten freizugeben;
die Abfuhr des abgehobenen Materials – nach Tunlichkeit längs des Kanals – zu ermöglichen;
in einer Entfernung bis 2 m von den Ufern die Herstellung neuer Baulichkeiten, Zäune oder Abschrankungen und die Verpflanzung von Bäumen oder Sträuchern zu unterlassen, wenn hiedurch eine Räumung oder Auseisung des Baches erschwert würde oder eine Beschädigung der Ufer zu erwarten stünde;
bereits vorhandene, die Kanalufer gefährdende Bäume und Sträucher in einer Entfernung bis 2 m von den Ufern zu beseitigen;
bestehende Zäune vor Ablauf des Jahres 1939 auf eine Entfernung von 2 m von den Ufern zurückzuversetzen.
(2)Absatz 2,Quer zum Kanale verlaufende Zäune und Abschrankungen, die sich leicht übersteigen lassen oder die entsprechende, wenn auch versperrbare Öffnungen besitzen, dürfen als Erschwernis für die Räumung und Auseisung nicht angesehen werden und sind von der Vorschrift des Absatzes 1, Punkt 5, ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129531
alte Dokumentnummer
N8193712158I