Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.1938 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.1938 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1938BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Verpflichtungen zugunsten der Ortsgemeinden.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Träger der Erhaltung und die einzelnen Nutzungsberechtigten sind – unbeschadet der weitergehenden Bestimmungen des Paragraph 58, Wasserrechtsgesetz – verpflichtet, die Benutzung des Almkanals oder seiner Teilstücke zur Spülung von Kanalisationsanlagen, zum Feuerlöschen und für sonstige öffentliche Zwecke insoweit unentgeltlich zu dulden, als eine solche Benutzung behördlich bewilligt oder an sich zulässig ist und hiedurch die bestehenden Wasserrechte nicht beeinträchtigt noch die vorhandenen Anlagen beschädigt oder gefährdet werden.
  2. Absatz 2,Die gleiche Verpflichtung gilt für eine Benützung zum Zwecke der Schneeabräumung, soferne die Einbringung nur in den Mündungsstrecken, das heißt unterhalb des letzten Triebwerkes, erfolgt. Die Einbringung von Kehricht ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129532

alte Dokumentnummer

N8193712159I