Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Verpflichtungen zugunsten der Ortsgemeinden.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Träger der Erhaltung und die einzelnen Nutzungsberechtigten sind – unbeschadet der weitergehenden Bestimmungen des § 58 Wasserrechtsgesetz – verpflichtet, die Benutzung des Almkanals oder seiner Teilstücke zur Spülung von Kanalisationsanlagen, zum Feuerlöschen und für sonstige öffentliche Zwecke insoweit unentgeltlich zu dulden, als eine solche Benutzung behördlich bewilligt oder an sich zulässig ist und hiedurch die bestehenden Wasserrechte nicht beeinträchtigt noch die vorhandenen Anlagen beschädigt oder gefährdet werden.Die Träger der Erhaltung und die einzelnen Nutzungsberechtigten sind – unbeschadet der weitergehenden Bestimmungen des Paragraph 58, Wasserrechtsgesetz – verpflichtet, die Benutzung des Almkanals oder seiner Teilstücke zur Spülung von Kanalisationsanlagen, zum Feuerlöschen und für sonstige öffentliche Zwecke insoweit unentgeltlich zu dulden, als eine solche Benutzung behördlich bewilligt oder an sich zulässig ist und hiedurch die bestehenden Wasserrechte nicht beeinträchtigt noch die vorhandenen Anlagen beschädigt oder gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Die gleiche Verpflichtung gilt für eine Benützung zum Zwecke der Schneeabräumung, soferne die Einbringung nur in den Mündungsstrecken, das heißt unterhalb des letzten Triebwerkes, erfolgt. Die Einbringung von Kehricht ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129532
alte Dokumentnummer
N8193712159I