Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Gebühren für Nebennutzungen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Träger der Erhaltung sind berechtigt, für Nutzwasserentnahmen unter ½ l/sek. für die Einleitung von Abwässern und für Vorrichtungen zum Wäscheschwemmen sowie für allfällige sonstige, nicht unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen Gebühren nach einem festen Tarif einzuheben.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach § 4, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach Paragraph 4,, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.
(3)Absatz 3,Die Tarife nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde und sind längstens alle zehn Jahre neu aufzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129535
alte Dokumentnummer
N8193712162I