Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 20.12.1937 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute20.12.1937 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.12.1937BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Wasserverteilung.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Verteilung der gegenwärtig zulässigen Höchstentnahme von 5,500 m3/sek. aus dem Niederalmfluß beim Wehr im Hangenden Stein wird folgender Maßstab, als derzeit zu Recht bestehend, kundgemacht:

    Es erhalten:

    1. Litera a
      der Köckablaß 0,300 m3/sek.,
    2. Litera b
      der Stiftsarm 1,252 m3/sek.,
    3. Litera c
      der Nonntalarm (aus dem Stiftsarm 0,360 m3/sek.,
    4. Litera d
      der Neutorarm 1,378 m3/sek.,
    5. Litera e
      der Müllnerarm den verbleibenden Rest zuzüglich der Wassermenge, die über die Weiher von Leopoldskron, St. Peter und Villa Berta zugeleitet wird,
    6. Litera f
      der Kreuzbrücklbach (aus dem Müllnerarm) 0,420 m3/sek.,
    7. Litera g
      der Ganshofbach (aus dem Müllnerarm) 0,101 m3/sek.
  2. Absatz 2,Eine zeichnerische Darstellung der Wasserverteilung unter Berücksichtigung auch kleinerer Wasserabgaben ist als Anhang A angeschlossen.
  3. Absatz 3,In der Zeit zwischen dem 1. Dezember und 1. März erhält der Kreuzbrücklbach nur jene Menge, die über 5,080 m3/sek. dem Almhauptkanal zugebracht wird.
  4. Absatz 4,Sinkt die dem Almhauptkanal zugebrachte Wassermenge unter das erforderliche Maß von 5,500 m3/sek., beziehungsweise zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März unter 5,080 m3/sek., so ist die dem Nonntalarme gebührende Wassermenge unverkürzt zu belassen, während im übrigen die Wasserverteilung verhältnismäßig zu verringern ist.
  5. Absatz 5,Jede Änderung des Verteilungsmaßstabes bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, tritt aber frühestens mit einer diesbezüglichen Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129536

Alte Dokumentnummer

N8193712163I