Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Verwaltung der Wasserwerksgenossenschaften.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal muß eine Genossenschaftsversammlung, einen Ausschuß und einen Obmann (Stellvertreter) besitzen; bei der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm kann an die Stelle des Ausschusses und des Obmannes ein Geschäftsführer (§ 65 Wasserrechtsgesetz) treten.Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal muß eine Genossenschaftsversammlung, einen Ausschuß und einen Obmann (Stellvertreter) besitzen; bei der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm kann an die Stelle des Ausschusses und des Obmannes ein Geschäftsführer (Paragraph 65, Wasserrechtsgesetz) treten.
(2)Absatz 2,In den Genossenschaftsversammlungen ist das Stimmrecht entsprechend dem Beitragsverhältnis (§ 12) auszuüben.In den Genossenschaftsversammlungen ist das Stimmrecht entsprechend dem Beitragsverhältnis (Paragraph 12,) auszuüben.
(3)Absatz 3,Im Ausschuß der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal müssen die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadt Salzburg mindestens je einen Vertreter erhalten.
(4)Absatz 4,Die im § 3 genannten und die gemäß § 5 künftig errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben ein genaues Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder mit Angabe der Stimmenzahl und des zu leistenden Beitrages anzulegen. Alle Träger der Erhaltung sind verpflichtet, die an ihren Gerinnen geübten Nebennutzungen (§ 14) mit Angabe der tarifmäßigen Gebühr zusammenzustellen. Diese Übersichten sind fortlaufend zu berichtigen und von drei zu drei Jahren der Wasserrechtsbehörde abschriftlich bekanntzugeben.Die im Paragraph 3, genannten und die gemäß Paragraph 5, künftig errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben ein genaues Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder mit Angabe der Stimmenzahl und des zu leistenden Beitrages anzulegen. Alle Träger der Erhaltung sind verpflichtet, die an ihren Gerinnen geübten Nebennutzungen (Paragraph 14,) mit Angabe der tarifmäßigen Gebühr zusammenzustellen. Diese Übersichten sind fortlaufend zu berichtigen und von drei zu drei Jahren der Wasserrechtsbehörde abschriftlich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129537
alte Dokumentnummer
N8193712164I