Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 20.12.1937 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute20.12.1937 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

20.12.1937BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Rückständige Mitgliedsbeiträge.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Rückständige Mitgliedsbeiträge haften auf jener Anlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht, welches die Mitgliedschaft begründet (Paragraph 4,, Absatz 3), dinglich verbunden ist. Die Beitragsverpflichtung hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Anlage oder Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben und hört erst mit dem Erlöschen des Wasserrechtes oder mit der Auflösung der Genossenschaft für bis dahin noch nicht fällig gewordene Leistungen zu bestehen auf.
  2. Absatz 2,Bleibt ein Mitglied der Abstattung von Genossenschaftsbeiträgen mehr als sechs Monate im Verzuge, so hat die hievon betroffene Genossenschaft bei der Wasserrechtsbehörde die Eintreibung des Rückstandes zu beantragen.
  3. Absatz 3,Unterläßt die Genossenschaft ein rechtzeitiges Einschreiten, so ist jeder, dem hiedurch ein Nachteil zu erwachsen droht, zur Erstattung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde berechtigt, welche unverzüglich gemäß Paragraph 73, Wasserrechtsgesetz vorzugehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129540

alte Dokumentnummer

N8193712167I