Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 20.12.1937 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute20.12.1937 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

20.12.1937BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Wasserwerksgenossenschaft über die Ausübung ihrer Rechte oder die Erfüllung ihrer Pflichten entscheidet ein Beschluß der Genossenschaftsversammlung. Doch steht es jedem Mitglied, das sich durch eine solche Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühlt, frei, binnen zwei Wochen die Wasserrechtsbehörde anzurufen.
  2. Absatz 2,Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Wasserwerksgenossenschaft entscheidet gemäß Paragraph 80, Wasserrechtsgesetz die Wasserrechtsbehörde, soferne nicht etwa private Rechtsverhältnisse Gegenstand des Streites sind; in diesem Falle hat die Austragung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129541

alte Dokumentnummer

N8193712168I