Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Auflösung der Wasserwerksgenossenschaften.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Auflösung einer Wasserwerksgenossenschaft erfolgt:
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, wenn in derselben mindestens drei Viertel aller Stimmen vertreten sind, eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt und der Auflösungsbeschluß gemäß § 71 Wasserrechtsgesetz genehmigt wird;Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, wenn in derselben mindestens drei Viertel aller Stimmen vertreten sind, eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt und der Auflösungsbeschluß gemäß Paragraph 71, Wasserrechtsgesetz genehmigt wird;
durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft nur mehr aus zwei Mitgliedern besteht und eines derselben den Antrag auf Auflösung stellt oder wenn der Zweck der Wasserwerksgenossenschaft weggefallen ist.
(2)Absatz 2,Nach Rechtskraft des die Auflösung genehmigenden oder anordnenden Bescheides erfolgt die Liquidation der Wasserwerksgenossenschaft durch den Ausschuß, soferne nicht von der Wasserrechtsbehörde andere Personen hiezu berufen werden. Für die Verwertung der Anlagen hat der Grundsatz zu gelten, daß sie womöglich ungeteilt an den Meistbietenden zu veräußern sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129542
Alte Dokumentnummer
N8193712169I