Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 20.12.1937 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute20.12.1937 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

20.12.1937BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Auflösung der Wasserwerksgenossenschaften.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Auflösung einer Wasserwerksgenossenschaft erfolgt:
    1. Litera a
      Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, wenn in derselben mindestens drei Viertel aller Stimmen vertreten sind, eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt und der Auflösungsbeschluß gemäß Paragraph 71, Wasserrechtsgesetz genehmigt wird;
    2. Litera b
      durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Wasserwerksgenossenschaft nur mehr aus zwei Mitgliedern besteht und eines derselben den Antrag auf Auflösung stellt oder wenn der Zweck der Wasserwerksgenossenschaft weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Nach Rechtskraft des die Auflösung genehmigenden oder anordnenden Bescheides erfolgt die Liquidation der Wasserwerksgenossenschaft durch den Ausschuß, soferne nicht von der Wasserrechtsbehörde andere Personen hiezu berufen werden. Für die Verwertung der Anlagen hat der Grundsatz zu gelten, daß sie womöglich ungeteilt an den Meistbietenden zu veräußern sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129542

Alte Dokumentnummer

N8193712169I