Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Zuständigkeit.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde I. Instanz.Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz.
(2)Absatz 2,Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129543
alte Dokumentnummer
N8193712170I