Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Gebührenbefreiung.
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Widmung des im § 24 vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.Die Widmung des im Paragraph 24, vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.
(2)Absatz 2,Für den nach § 26 eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.Für den nach Paragraph 26, eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129548
alte Dokumentnummer
N8193712175I