Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Wirksamkeitsbeginn.
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 1937 in Kraft. Die in den §§ 9 bis 14 aufgezählten Erhaltungs-, Beitrags- und sonstigen Pflichten gelten vom 1. Jänner 1938 an.Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 1937 in Kraft. Die in den Paragraphen 9 bis 14 aufgezählten Erhaltungs-, Beitrags- und sonstigen Pflichten gelten vom 1. Jänner 1938 an.
(2)Absatz 2,Die in den §§ 6 und 7 erwähnten Verpflichtungen werden erst mit der Übergabe der Verwaltung und Betriebsführung, das ist mit 1. Mai 1938, wirksam.Die in den Paragraphen 6 und 7 erwähnten Verpflichtungen werden erst mit der Übergabe der Verwaltung und Betriebsführung, das ist mit 1. Mai 1938, wirksam.
(3)Absatz 3,Die im § 3 genannten Wasserwerksgenossenschaften müssen sich bis 1. März 1938 konstituieren und bis 1. Mai 1938 Vorsorge für die klaglose Durchführung der mit diesem Tage auf sie übergehenden Verpflichtungen treffen.Die im Paragraph 3, genannten Wasserwerksgenossenschaften müssen sich bis 1. März 1938 konstituieren und bis 1. Mai 1938 Vorsorge für die klaglose Durchführung der mit diesem Tage auf sie übergehenden Verpflichtungen treffen.
Schlagworte
Erhaltungspflicht, Beitragspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129549
alte Dokumentnummer
N8193712176I