Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Wasserwerksgenossenschaften.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auf die im § 3 genannten und die gemäß § 5 in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II, Nr. 316/1934, über die Wasserwerksgenossenschaften soweit Anwendung, als nicht das vorliegende Gesetz besondere Bestimmungen über diese Wasserwerksgenossenschaften enthält.Auf die im Paragraph 3, genannten und die gemäß Paragraph 5, in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. römisch zwei, Nr. 316 aus 1934,, über die Wasserwerksgenossenschaften soweit Anwendung, als nicht das vorliegende Gesetz besondere Bestimmungen über diese Wasserwerksgenossenschaften enthält.
(2)Absatz 2,Den einzelnen Wasserwerksgenossenschaften gehören als Mitglieder die in der betreffenden Teilstrecke (§ 3) jeweils Nutzungsberechtigten, der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal überdies noch die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg als Mitglieder an.Den einzelnen Wasserwerksgenossenschaften gehören als Mitglieder die in der betreffenden Teilstrecke (Paragraph 3,) jeweils Nutzungsberechtigten, der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal überdies noch die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg als Mitglieder an.
(3)Absatz 3,Nutzungsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 sind die Inhaber von Wasserrechten zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers oder zu einer Wasserentnahme von wenigsten ½ l/sek. und die Eigentümer von Teichanlagen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129525
alte Dokumentnummer
N8193712152I