Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 20.12.1937 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.12.1937 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.12.1937BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Veränderungen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Treten Veränderungen hinsichtlich des Almkanalnetzes, der Träger der Erhaltung oder der Nutzungen in einem Maße ein, welches auch eine Änderung der im Paragraph 2, getroffenen Einteilung notwendig macht, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Verfügungen durch Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen von Veränderungen hat die Wasserrechtsbehörde die hiedurch notwendig werdenden Verfügungen nach zweckmäßigen und billigen Rücksichten durch Bescheid zu treffen. Sie kann hiebei insbesondere eine Wasserwerksgenossenschaft neu bilden oder im Falle zwingender Notwendigkeit an Stelle einer bestehenden Wasserwerksgenossenschaft die einzelnen Nutzungsberechtigten unter Festsetzung des Verteilungsmaßstabes zum Träger der Erhaltung bestimmen.

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129526

alte Dokumentnummer

N8193712153I