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Art. 4

Fassungen
ab 19.04.1937 — BGBl. Nr. 109/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute19.04.1937 BGBl. Nr. 109/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1937,

Typ

Vertrag - Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

19.04.1937BGBl. Nr. 109/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 4.

Es gilt als selbstverständlich, daß die Ärzte, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Staaten, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieses Übereinkommens zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den Grenzgemeinden des anderen Staates den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Vorschriften zu unterwerfen haben.

Außerdem werden die beiden vertragschließenden Teile ihren Medizinalpersonen anempfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Staate zum Zwecke der Ausübung der Berufstätigkeit erlassenen Vorschriften zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10010227

Dokumentnummer

NOR12129554

Alte Dokumentnummer

N8193737714L