Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 109/1937Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5.
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Es soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens eines der beiden vertragschließenden Teile seine Wirksamkeit verlieren.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 30. Juni 1931.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12129555
Alte Dokumentnummer
N8193737715L