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Art. 5

Fassungen
ab 19.04.1937 — BGBl. Nr. 109/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute19.04.1937 BGBl. Nr. 109/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1937,

Typ

Vertrag - Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.04.1937BGBl. Nr. 109/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 5.

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Es soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens eines der beiden vertragschließenden Teile seine Wirksamkeit verlieren.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 30. Juni 1931.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10010227

Dokumentnummer

NOR12129555

Alte Dokumentnummer

N8193737715L