Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 551/1941 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 551 aus 1941, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Thalliumhaltige Ungeziefermittel (Schädlingsbekämpfungsmittel) jeder Art dürfen nur auf Grund einer amtlichen Giftbezugsbewilligung oder bei Vorliegen der nach den landesrechtlichen Bestimmungen für eine erleichterte Abgabe ohne Bezugsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen nur gegen schriftliche Giftempfangsbestätigung des Erwerbers unter Eintragung in das Giftvormerkbuch verabfolgt werden.
(2)Absatz 2,Die Abgabe der im Abs. 1 genannten Mittel ohne Verkehrsbeschränkung, d. h. ohne Vorweisung einer Giftbezugsbewilligung bzw. ohne Ausstellung einer schriftlichen Giftempfangsbestätigung des Erwerbers, ist verboten.Die Abgabe der im Absatz eins, genannten Mittel ohne Verkehrsbeschränkung, d. h. ohne Vorweisung einer Giftbezugsbewilligung bzw. ohne Ausstellung einer schriftlichen Giftempfangsbestätigung des Erwerbers, ist verboten.
Dokumentnummer
NOR12129626
Alte Dokumentnummer
N8194137745L