Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Allgemeine Behandlungspflicht.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich während der Dauer der Übertragbarkeit der Krankheit einer Behandlung durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt zu unterziehen. Bei Pflegebefohlenen hat jene Person für die ärztliche Behandlung des Kranken zu sorgen, welche die Aufsicht über den Pflegebefohlenen führt.
(2)Absatz 2,Der Kranke (die über denselben aufsichtführende Person) hat der Sanitätsbehörde auf Verlangen den Nachweis der ärztlichen Behandlung zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12129669
alte Dokumentnummer
N8194531861L