Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Untersuchung Krankheitsverdächtiger.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Personen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen, können von der Sanitätsbehörde verhalten werden, ein ärztliches Zeugnis zu erbringen und sich erforderlichenfalls einer Untersuchung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar ist, sind durch die Sanitätsbehörde nicht weiter zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12129670
alte Dokumentnummer
N8194531862L