Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beschränkte Meldepflicht.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jeder Arzt, der in Ausübung seines Berufes von einer Geschlechtskrankheit Kenntnis erhält, ist zur Meldung des Falles verpflichtet, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist oder sich der Kranke der ärztlichen Behandlung, beziehungsweise Beobachtung entzieht.
(2)Absatz 2,Die Meldung ist an die für den Wohnort des Erkrankten zuständige Sanitätsbehörde nach dem als Anlage A *) abgedruckten Muster zu erstatten.
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*) Auf Seite 214 abgedruckt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12129671
alte Dokumentnummer
N8194531863L