Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
27.02.1947 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 927.02.194730.06.1997 BGBl. Nr. 34/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.02.1947BGBl. Nr. 34/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die bedingte Eintragung im Zuchtbuch stellt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Züchter eine Bescheinigung aus.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bedingten Eintragung kann der Züchter um Verlängerung der Eintragung ansuchen. Wenn die bisherige Überprüfung ergibt, daß die bedingt eingetragene Sorte den Bestimmungen des Paragraph 2, entspricht und auch sonst keine Bedenken gegen die Verlängerung der Eintragung bestehen, kann die Zuchtbuchkommission beschließen, daß die Eintragung als unbedingt weitergeführt wird.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der unbedingten Eintragung beträgt vier Erntejahre von ihrer Durchführung an gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129749

Alte Dokumentnummer

N8194737808L