Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über die bedingte Eintragung im Zuchtbuch stellt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Züchter eine Bescheinigung aus.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bedingten Eintragung kann der Züchter um Verlängerung der Eintragung ansuchen. Wenn die bisherige Überprüfung ergibt, daß die bedingt eingetragene Sorte den Bestimmungen des § 2 entspricht und auch sonst keine Bedenken gegen die Verlängerung der Eintragung bestehen, kann die Zuchtbuchkommission beschließen, daß die Eintragung als unbedingt weitergeführt wird.Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bedingten Eintragung kann der Züchter um Verlängerung der Eintragung ansuchen. Wenn die bisherige Überprüfung ergibt, daß die bedingt eingetragene Sorte den Bestimmungen des Paragraph 2, entspricht und auch sonst keine Bedenken gegen die Verlängerung der Eintragung bestehen, kann die Zuchtbuchkommission beschließen, daß die Eintragung als unbedingt weitergeführt wird.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der unbedingten Eintragung beträgt vier Erntejahre von ihrer Durchführung an gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129749
Alte Dokumentnummer
N8194737808L