Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
22.08.1947 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 152/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1322.08.194731.08.2001 BGBl. Nr. 152/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

22.08.1947BGBl. Nr. 152/1947

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Leiter der Landesgeschäftsstelle ist das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der selbständigen Apotheker, sein Stellvertreter das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der angestellten Apotheker, die der Apothekerstand des betreffenden Bundeslandes in den Vorstand entsendet hat. Ist der Apothekerstand eines Bundeslandes durch mehr als zwei Personen im Vorstand vertreten, so wählen diese Vertreter aus ihrer Mitte den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11,
  2. Absatz 2,Durch die Satzung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, daß die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Falle wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11,
  3. Absatz 3,Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte von örtlicher Bedeutung. Ihnen ist insbesondere die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten, betreffend die Errichtung der Apotheken, die Bestellung von verantwortlichen Leitern, die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen und örtliche Vorkehrungen für die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses übertragen. Sie haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlaß geben könnten, dem Disziplinaranwalt zu berichten (Paragraphen 18 und 20).

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129719

Alte Dokumentnummer

N8194728480L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P13/NOR12129719