Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Kammeramt.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Schreibarbeiten der Apothekerkammer werden durch ein Kammeramt besorgt, das von einem Kammerdirektor geleitet wird und der Aufsicht des Vorstandes untersteht.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienstordnung geregelt [§ 8, Abs. (6), lit. a].
(3)Absatz 3,Bei der Landesgeschäftsstelle werden die in Abs. (1) bezeichneten Arbeiten von dieser besorgt. In die im Abs. (2) vorgesehene Regelung sind auch die Landesgeschäftsstellen einzubeziehen.
Schlagworte
Konzeptsarbeit, Buchhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129720
Alte Dokumentnummer
N8194728481L