Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Deckung der Kosten.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.
(2)Absatz 2,Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Apothekerkammer von ihren Mitgliedern Umlagen, die im Verwaltungswege eingebracht werden, ein. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Umlagenordnung erlassen [§ 8, Abs. (6), lit. a]. In der Umlagenordnung ist zu bestimmen, daß die Umlagen für öffentliche Bedienstete, die eine von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betriebene Apotheke leiten, von der betriebsführenden Körperschaft zu tragen sind.
(3)Absatz 3,Die nach diesem Gesetz verhängten Geld und Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129722
Alte Dokumentnummer
N8194728483L