Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstand der Apothekerkammer zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein stellvertretender Disziplinaranwalt zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(2)Absatz 2,Auf Weisung des Bundeskanzlers ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
(3)Absatz 3,Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
(4)Absatz 4,Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt, gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, dem Disziplinaranwalt binnen 14 Tagen das Recht der Berufung zu.
(5)Absatz 5,Die Berufung, die begründet sein muß, ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129725
Alte Dokumentnummer
N8194728486L