Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.02.1989 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.02.198931.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Über Berufungen erkennt der Disziplinarberufungssenat der Apothekerkammer beim Bundeskanzleramt.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes, von denen einer rechtskundig zu sein hat, sowie zwei weiteren Beisitzern.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Abteilungsausschuß der selbständigen Apotheker bestellt einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen, der Abteilungsausschuß der angestellten Apotheker einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der angestellten Apotheker. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Vorstandes der Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt Paragraph 19, Absatz 5 und 6,
  6. Absatz 6,Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
  7. Absatz 7,Für die Vertretung der Disziplinaranzeige bzw. der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobenen Berufung hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Vorstandes der Apothekerkammer aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundeskanzleramtes einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129726

Alte Dokumentnummer

N8194728487L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P21/NOR12129726