Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.02.1989 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.02.198931.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstand der Apothekerkammer zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein stellvertretender Disziplinaranwalt zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
  2. Absatz 2,Auf Weisung des Bundeskanzlers ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
  3. Absatz 3,Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt, gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, dem Disziplinaranwalt binnen 14 Tagen das Recht der Berufung zu.
  5. Absatz 5,Die Berufung, die begründet sein muß, ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129725

Alte Dokumentnummer

N8194728486L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P20/NOR12129725