Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.02.1989 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.02.198931.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
    1. Litera a
      der schriftliche Verweis;
    2. Litera b
      Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1928,, jeweils zu leisten ist;
    3. Litera c
      die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten;
    4. Litera d
      die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer;
    5. Litera e
      die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke;
    6. Litera f
      das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren.
  2. Absatz 2,Welche dieser Strafen zu verhängen ist, ist nach der Schwere des Verschuldens und der daraus entstandenen oder drohenden Nachteile zu beurteilen. Die Disziplinarstrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
  3. Absatz 3,Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Litera b bis f können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, sofern über den Beschuldigten bisher keine andere Disziplinarstrafe als die des schriftlichen Verweises verhängt worden ist oder eine andere Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
  4. Absatz 4,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine vom Kammeramt zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Litera c, e und f sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung seines Spruches oder des gesamten Erkenntnisses in den Mitteilungen der Apothekerkammer erkannt werden.
  5. Absatz 5,Auf Ansuchen des disziplinär Bestraften kann jene Stelle (Disziplinarrat oder der Disziplinarberufungssenat), die das Disziplinarerkenntnis in letzter Instanz gefällt hat, die Tilgung einer Disziplinarstrafe verfügen, wenn seit der Rechtskraft des Erkenntnisses mindestens fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129730

Alte Dokumentnummer

N8194728491L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P23/NOR12129730