Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, betreffend den Verkehr von Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegeenständen (Anm.: richtig: Gebrauchsgegenständen), wird zum Schutze der Gesundheit die Verwendung der abgezogenen Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wursterzeugung verboten.Auf Grund des Paragraph 6, des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, betreffend den Verkehr von Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegeenständen Anmerkung, richtig: Gebrauchsgegenständen), wird zum Schutze der Gesundheit die Verwendung der abgezogenen Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wursterzeugung verboten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129738
Alte Dokumentnummer
N8194731752L