Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1948Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten.römisch fünf. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im Paragraph 2, geschilderten Art unter Beobachtung der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im § 2 geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im Paragraph 2, geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12129808
Alte Dokumentnummer
N8194837865L