Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1948Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
VI. Anzeigepflicht.römisch sechs. Anzeigepflicht.
§ 15.Paragraph 15,
Werden in den Untersuchungsobjekten Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige an das für den Wohnort des Kranken zuständige Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12129809
Alte Dokumentnummer
N8194837866L