Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 15.04.1948 — BGBl. Nr. 63/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute15.04.1948 BGBl. Nr. 63/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.04.1948BGBl. Nr. 63/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch sieben. Versendung von Untersuchungsobjekten.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Versendung von Untersuchungsobjekten darf nur in einer solchen Verpackung erfolgen, bei der eine Beschädigung beim Transporte sicher ausgeschlossen und die Gewähr geboten ist, daß bei einem etwaigen Zerbrechen der Gefäße deren Inhalt nicht über die Umhüllung nach außen gelangen kann.
  2. Absatz 2,Objekte, welche für Menschen infektiöse Keime enthalten, dürfen nur von den hiezu berechtigten Ärzten oder von den zur Untersuchung autorisierten Anstalten an die amtlich bezeichneten Anstalten oder an autorisierte Untersuchungsanstalten oder Personen versendet oder von letzteren an andere derartige Anstalten oder Personen abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Für die Ausfolgung derartiger, bei den Zollämtern aus dem Auslande einlangenden Sendungen an die in Betracht kommenden Anstalten gelten die für diese Fälle erlassenen Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln.
  4. Absatz 4,Der Inhalt der Sendung und der Name des Absenders ist stets anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129810

Alte Dokumentnummer

N8194837867L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/63/P16/NOR12129810