Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
I. Einleitung des Bekämpfungsverfahrens.römisch eins. Einleitung des Bekämpfungsverfahrens.
§ 1.Paragraph eins,
Nimmt der Amtstierarzt das Auftreten einer übertragbaren Geschlechtskrankheit bei einem Rinde oder den Verdacht des Bestehens einer solchen wahr oder wird eine Anzeige im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes erstattet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Seuchenfälle und des Seuchengebietes nach den folgenden Bestimmungen zu veranlassen. Nimmt der Amtstierarzt das Auftreten einer übertragbaren Geschlechtskrankheit bei einem Rinde oder den Verdacht des Bestehens einer solchen wahr oder wird eine Anzeige im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes erstattet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Seuchenfälle und des Seuchengebietes nach den folgenden Bestimmungen zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129965
Alte Dokumentnummer
N8194943044J