Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
V. Evidentführung der Untersuchungen.römisch fünf. Evidentführung der Untersuchungen.
§ 5.Paragraph 5,
Der beauftragte Tierarzt hat die untersuchten Rinder bestandsweise in eine Übersicht aufzunehmen, in die das letzte Kalbedatum, die Belegdaten, alle Befunde und Behandlungsergebnisse sowie die angebrachten Kennzeichen einzutragen sind, und den Rinderbesitzer oder dessen Stellvertreter über den Zustand jedes Tieres und über den Zustand jedes Tieres und über die für jeden Einzelfall vorgeschriebenen Maßnahmen aufzuklären.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129969
Alte Dokumentnummer
N8194943048J