Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung
§ 11. (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der DentistParagraph 11, (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist
den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, nicht mehr entspricht,
nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Z 2 entsprechende Betriebsstätte verfügt odernicht mehr über eine den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, entsprechende Betriebsstätte verfügt oder
mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder ebenso lange Zeit ausgesetzt hat.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß Abs. 1 zu verständigen.Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß Absatz eins, zu verständigen.
(3)Absatz 3,Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.Gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.
Dokumentnummer
NOR40012076