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§ 11 DentG

Fassungen
01.09.2000 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.09.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005
§ 1111.03.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 45/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung

Paragraph 11, (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist

  1. Ziffer eins
    den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, nicht mehr entspricht,
  2. Ziffer 2
    nicht mehr über eine den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, entsprechende Betriebsstätte verfügt oder
  3. Ziffer 3
    mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder ebenso lange Zeit ausgesetzt hat.
  1. Absatz 2,Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß Absatz eins, zu verständigen.
  2. Absatz 3,Gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR40012076